Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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andrer

von Grenz- und Baufachen..

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ius bei mung der Grenze ein und eben derselbe Terminus a quo, unter der nehmlichen Benennung benbehalten, und dazu,

wenn der Grenzzug auf Dokumente gegründet wird, ders fo fána jenige, welcher darin angegeben wird, gewählt; hinges echtes begen alle bloß Relativbenennungen und Bezeichnungen, welche, ohne Intuitiv- Kenntniß des angenommenen Orts der Standpunkts ganz unverständlich find, sorgfältig vermieden werden.

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§. 4.

Nach diesen Angaben des Klågers muß der Asistenz tath den Bericht über die Klage anfertigen; und demsel ben jedesmal eine ohngefähre Zeichnung der Gegend, wors auf beyderley Grenzzüge deutlich bemerkt sind, beylegen. §. 5.

Wenn der Asistenzrath sich aus dem Angeben des Klagers Feinen Flaren und vollständigen Begriff von dem Streitigen Grenzzuge machen kann, die Sache aber ven Wichtigkeit ist; so soll er, auf gebührende Anzeige, von dem Gericht authorifirt werden, sich an Ort und Stelle zu verfügen, und daselbst die erforderlichen Nachrichten durch den Augenschein einzuziehn.

§. 6.

Der eingekommne Bericht über die Klage soll dem der Ge Beklagten abschriftlich kommunicirt, und die fernere Ins Struktion der Sache sofort auf lokalkommißion gerichtet werden.

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§. 7.

Zu dieser Kommision kann der Auftrag nach Bes wandniß der Umstände, und der mehrern oder mindern Wichtigkeit der Sache, einem Rathe des Collegii, oder einem andern benachbarten Justizbedienten geschehen; auch muß jedesmal, wo das Objekt des Streits von ei nigem Umfang und Erheblichkeit ist, dem Kommissario ein entweder zu dergleichen Geschäften in ordentlichen Amtspflichten stehender, oder zu der gegenwärtigen Ber­

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