Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
180
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180 Zweyter Theil. Achtzehnter Titel,

fuchung in facto ankommt, dazu, so wie ein andrer stiz also auch ein andrer Dekonomiekommiffarius bestel werden.

§. 81.

Die Festehung des ersten Urtels gilt jedoch so lang als ein Juteremistikum, mit Vorbehalt des Rechtes be der Theile, bis in den folgenden Instanzen ein ande rechtskräftig erkannt worden ist.

Achtzehnter Titel.

Von Grenz und Bausachen.

Wenn jemand wegen Berrückung der Grenzen, oder

auf deren Bestimmung und Wiederherstellung klagen will; so muß er sich, wie gewöhnlich, in der Registras tur des Gerichts, unter dessen Jurisdiktion die Sache gelegen ist, melden; und von diesem an einen Aßistenz rath verwiesen werden.

§. 2.

Der Asistenzrath muß bey der Vernehmung des Kl gers hauptsächlich dahin sehen, daß derselbe die Gegend und Stellen, wo die Grenze streitig ist, und deren Ter­minum a quo und ad quem deutlich und bestimmt an gebe; daß er gleichergestalt den Grenzzug, so wie der Ge gentheil solchen verlangt, mit möglichster Deutlichkeit und Prácision beschreibe; und die Mittel, wodurch er die Richtigkeit der von ihm angegebnen Grenze wahrzuma chen gedenkt, gehörig anzeige; auch wenn solche in Ur funden bestehen, dieselben für allen Dingen herbenschaffe

§. 3.

Zur Beförderung der Deutlichkeit, und Bermeidung aller Mißverständnisse, muß nicht nur in dem Infor mationsprotokoll, sondern auch in der ganzen folgenden Verhandlung der Sache, ben Beschreibung und Bezeich

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