Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Unterthanenprozessen.

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wendungen und Bemerkungen gehört, und auf die in facto von ihnen angeführten Umstände die nöthige Rücks ficht genommen werde, gehörig acht haben, und für eine ordentliche, richtige und getreue Verzeichnung alles Vers Fer handelten zum Protokoll Sorge tragen.

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§. 78.

Am Schlusse der Untersuchung muß die Sühne noch, mals alles Ernstes tentirt, und wenn auch dieser Versuch fruchtlos ist, alsdenn von dem zugezognen Oekonomies Kommissario ein eignes, umständliches, gewissenhaftes und mit Gründen unterstüßtes Gutachten, über den Grund oder Ungrund der von den Unterthanen vorges schüßten Unmöglichkeit, nebst soliden und praktikabeln Borschlägen: wie die Sache, ohne wesentlichen Nachs theil der Dominialwirthschaft, zur Conservation der Uns terthanen eingerichtet werden könnte, schriftlich zu den Akten gegeben; diese aber alsdenn unverzüglich, und oh, ne weitere Verhandlung, zum Spruch vorgelegt werden. §. 79.

Die vorstehend geführten Untersuchungen und einge zognen Gutachten geben dem Richter hinlängliche Grüns de an die Hand: über die vorgeschüßte Unmöglichkeit zu erkennen; und allenfalls derselben durch eine billige Mo­deration der Dienste, für beständig, oder auf eine ges wisse Zeit; durch Einführung bestimmter und gemeßner Tage, statt der bisherigen ungemeßnen Dienste; oder auf irgend eine andre, den Umständen und Verhältnissen des vorliegenden Falles, gemässe Festseßung, ohne Ruin des Dominii abzuhelfen. Dergleichen Erkenntnisse müss sen aber mit vorzüglicher Deutlichkeit und Bestimmung abgefaßt, und den Partheyen auf eben die§. 46. vorge schriebne Art publicirt werden.

§. 80.

Gegen dergleichen Erkenntniß sind die gewöhnlichen auf die§. 48. feqq. beschriebne Art zu instruirenden Rechtss mittel zuläßig; und muß, wenn es auf eine neue Unters suchung

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