178 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,
stellung seiner Wirthschaft, nach Abzug desjenigen, was bisher schon durch Hofezüge gewöhnlich verrichtet wors den, annoch gebrauche, und nöthig habe.
§. 76.
Wenn die Commißion ans dem Resultat aller diefer Untersuchungen wahrnimmt, daß das fünftige Erkennt niß, dem Ansehen nach, auf eine Ermäßigung der Dienste ausfallen dürfte; so muß sie auch diejenigen Data auf zusuchen, und zu eruiren bemüht seyn, wodurch die Quans tität und die übrigen Modalitäten, der auf ein gemeß nes Tagewerk zu rechnende Dienste, z. E. die Schwere der Ladung, nach Verschiedenheit der zu verführenden und herben zu holenden Sachen, an Getrayde, Holi, Baumaterialien 2c.; ingleichen die Meilen Zahl oder Weite des auf einen Tagedienst zu rechnenden Weges ic. gehörig bestimmt werden könne. Da es hierben auf
die verschiednen lokalumstände, auf die lage jeden Orts, die gewöhnliche Beschaffenheit des Weges, Qualität des Zugviches, welches die Unterthanen nach der landess art gewöhnlich halten, und auf mehrere dergleichen spes cielle Verhältnisse des Orts und der Gegend ankommt; so muß die Commißion, auf alle diese Umstände ihr Aus genmerk mit möglichster Sorgfalt und Genauigkeit rich, ten; und solche durch Vernehmung der Interessenten, und ihre Vereinbarung darüber; durch Okularinspek tion; durch Einforderung des Gutachtens, von ans dern benachbarten, ben dem Prozeß nicht intereßirten Sachverständigen, in ihr möglichstes licht zu setzen bemüht seyn.
§. 77.
So wie bey allen diesen Untersuchungen es hauptsäch lich auf die Einsicht und Erfahrung des Oekonomiekom, miffarii ankommt; so muß jedennoch der Justizkommis farius die Operation im Ganzen dirigiren; darauf, daß überall mit gehörigem Bedacht und Gründlichkeit verfah ren, die Partheyen überall zugezogen, mit ihren Ein
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