Titel,
rer
von Unterthanenprozessen.
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gega der Natur der Sache möglich ist, zu eruiren bemühe ürklich g enn; woben es auf die Wirthschaftskenntnisse des Defo Bewir homiecommißarii hauptsächlich ankommt. Die Stellen terhaltun müssen daben, wenn sie in Ansehung ihrer Realitäten nicht and Pertinenzstücke von verschiedner Qualität sind, in ienst um gewisse Classen eingetheilt; und aus jeder Claße ein Funmgångli dus, welcher nach seiner individuellen Qualität, unter die lich ist; mittelmäßigen in dieser Classe gehört, nach seinem Er trage, obbeschriebnermaaßen angeschlagen werden. §. 73.
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Hiernächst muß in Ansehung des zweyten Punkts, ebenfalls unter besondrer Mitwirkung des Oekonomies commißarii, ausgemittelt werden; wie viele Tage ein folcher Unterthan nöthig habe, seine eigene Wirthschaft afunterfi zu bestellen, und die schuldigen öffentlichen und Gemeins ziehenden dienste abzuleisten; Woraus sich denn ergeben wird: dernissen wie viel Zeit, nach Abzug dieser, und der gewöhnlichen verschaft Sonn- und Feyertage, den Unterthanen zu Herrschafts Eleiffe die lichen Hofediensten übrig bleibe. Den Par affenheit bre Bor Bne und
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§. 74.
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Wenn sich bey der Untersuchung des ersten Punktes gefunden hat: daß der herausgebrachte reine Ertrag nicht hinreichend sey, dem Unterthanen für sich, seine Familie, Gesinde und Zugvich, den nöthigen Unterhalt zu gewähren; folglich das dazu fehlende, von ihm durch Nebenverdienst, z. E. Lohnfuhren, Tagearbeit u. s. w. herben geschaft werden müsse; so muß bey der Tagebes rechnung§. anteced. darauf, daß ihm zu dergleichen Nes benverdienst, die nöthige Zeit verbleibe, jedesmal mit Rückficht genommen werden.
Sui§. 75.
Auch den Umfang und Beschaffenheit der Dominials wirthschaft, muß die Commißion nicht auffer Acht lassen; sondern nach zuverläßigen Dekonomischen Grundsähen zu eruiren suchen: wie viel Tagedienste der Unterthaneity das Dominium zur ordentlichen und regelmäßigen Be Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.
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