Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
176
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176 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

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1) ob die Stelle oder Nahrung nach ihrer gega be wärtigen Beschaffenheit, und den dazu noch würklich hörigen Realitäten, ben einer ordinairen schaftung, so viel eintragen könne, als zur Unterhaltung m guten Bewirt des Besizers, feines Weibes und seiner noch nicht an beitsfähigen Kinder; so wie des zum Hofedienst un zu Bestallung seiner eignen Wirthschaft unumgängli nothwendigen Gesindes und Gespanns erforderlich ist;

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2) ob, wenn dem Dominio die schuldigen Diens in der verlangten Quantität und Anzahl geleistet werden sollten, dem Besizer die nöthige Zeit übrig bleibe, feine eigne Wirthschaft zu bestellen, und die öffentlichen eb wohl, als die Gemeindienste gehörig abzuleisten?

§. 71.

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Wenn nun die Commißion sich bey der localuntersu chung, von den auf diese beyden Punkte fich beziehenden Umständen, und aufferdem auch von den Erfordernissen der Dominialwirthschaft, allgemeine Kenntniß verschaft Hat; so muß sie sich mit besonderm Ernst und Fleisse die Stiftung eines gütlichen Abkommens unter den Par thenen angelegen seyn lassen; und nach Beschaffenheit der sorgfältig zu erwegenden Localumstände, ihre Bor schläge, besonders an Orten, wo noch ungemeßne und unbestimmte Dienste üblich sind, auf die Einführung F einer gemeßnen Anzahl von Tagen; oder auch auf die Festseßung eines gewissen Nachlasses daran, an Orten wo schon gemeßne Tage bestimmt find; oder endlich auf die Bewilligung gewiffer Dienstgelder richten, wodurch das Dominium in den Stand komme, sich zu denjeni Arbeiten, welche bisher von den Unterthanen ver richtet worden, eigne Züge und Gesinde unterhalten zu können.

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§. 72.

Wenn dieser Versuch der Sühne fehlschlägt, so muß die Commißion, in Ansehung des ersten Punkts, den Ertrag der Nahrungen, so zuverläßig, als es nach

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