Citel,
von Unterthanenprozessen.
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Effer Paton, von den öffentlichen und gemeinen lasten und Abauffes gaben der Unterthanen; hiernächst auf eine gründliche des Zug Wirthschaftskenntniß und Erfahrung, so wie insonders chen von heit auf richtige Begriffe von den speciellen Umständen und Berfassungen des Orts oder der Gegend ankommt; so zu unge müssen die Justizcollegia ihrem Commißario, jedesmal itstehen, einen wegen seiner gründlichen Wirthschaftskunde und cung der geprüften Rechtschaffenheit, ihnen genugsam bekannten Dienste Dekonomieverständigen bengeben; allenfalls auch, bes
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sonders in wichtigen Fällen, die Kriegs und Domainen Cammer des Departements, um dessen Anweisung r quiriren.
§. 69.
Der Gegenstand der Untersuchung ist die Frage:
ob würklich Umstände vorhanden sind, wodurch die Unterthanen in ihren Nahrungen zurückgesetzt, oder ihre Dienste vermehrt und erschwert werden; und ob diese Umstände, auf die ganze Situation und Verhältniß der Unterthanen, solchen Einfluß haben, daß dieselben würklich nicht im Nahrungsstande confervirt werden können, wenn sie die Herrschafts lichen Dienste in der Maaße, wie sie solche vorhin geleistet haben, und an sich zu leisten schuldig sind, noch ferner prästiren sollen?
Es folgt also von selbst, daß weder die Untersuchung noch das Erkenntniß, jemals auf die gänzliche Aufhes bung der Dienste, sondern nur immer auf eine Moderas tion derselben gerichtet seyn könne; und daß, ob diese Mos deration nur auf eine gewisse Zeit, oder auf beständig festzusetzen sey, nach Verschiedenheit der Ursachen und Veranlassungen der vorgefeßten Unmöglichkeit beurtheilt werden müsse.
§. 70.
Zur Erörterung dieser Hauptfrage, ist die Untersu hung selbst darauf zu richten:
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