Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
174
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174 Zweyter Theil. Siebenzehnter Titel,

sandung, Gewalt des Strohms, Verlust gewisser Petion tinenzstücke oder Gerechtigkeiten, Brandschäden, auffer gab ordentlicher Mißwachs und Theurung, Verlust des Zug Gi viehs, Kriegsverheerungen, und andre dergleichen von einer höhern Gewalt abhängende Zufälle;

Oder sie können bey Unterthanen, welche zu unge meßnen Diensten verpflichtet sind, dadurch entstehen, daß durch eine Hauptveränderung oder Erweiterung der Herrschaftlichen Wirthschaft, die Arbeiten und Dienste einer gewissen Art, beträchtlich vermehrt werden.

§. 66.

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Wenn sich also Unterthanen melden, und auf einen qui Nachlaß der an sich schuldigen Dienste, wegen vorgeb licher Unmöglichkeit derselben antragen, ohne dergleichen Ursachen und Veranlassungen davon benbringen zu kön nen; so soll deshalb keine Untersuchung veranlaßt, son Dern die Provokanten sollen, mit deutlicher und umständ licher Remonstration ihres Unfugs, und gänzlichen Mans gels eines rechtmäßigen Klagegrundes, zur fernern lei stung, der bisher, ohne ihren Ruin prästirten Dienste, durch ein blosses Dekret angewiesen werden.

§. 67.

Wenn hingegen die provocirenden Unterthanen derglei chen erhebliche Ursachen würklich anführen, und einigermaß sen bescheinigen; so muß der Aßistenzrath, an welchen sie zur Instruktion der Klage gewiesen sind, die Umstände da von näher auseinander sehen; damit der Instruent so, wohl, als der künftige Richter, desto zuverläßiger beurs theilen können: ob dadurch ein beständiger, oder ein bloß temporeller Nachlaß an den Diensten, begründet

werde.

§. 68.

Wenn scholchergestalt die Klage gehörig fundirt ist, so muß die Untersuchung in loco, auf die wegen streiti ger Schuldigkeiten, vorgeschriebne Art veranlaßt werden. Weil es aber dabey hauptsächlich auf genauere Informa

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