Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
333
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333 nach einer, mit Beziehung auf die Titel und Nummern des Inventarii, aufzunehmenden Consignation in das ges richtliche Depositum abliefern; die übrigen Mobilien und Scripturen aber dem Curator übergeben; welcher für die fernere sichere Aufbewahrung der erstern sorgen, und die leztern ben mehrerer Muße genau durchgehn muß; um von den darinn vorkommenden Nachrichten, sowohl zur vollständigen Eruirung und Herbenschaffung der Aktivmaffe, als zur Beantwortung der Ansprüche der im Liquidationstermine fich meldenden Gläubiger, den erfors derlichen Gebrauch zu machen.

§. 172.

Gleich nach eingelangtem Inventario muß das Ges richt nachsehn: ob darinn Activa vorkommen, wegen deren die§. 160. vorgeschriebne Inhibition noch nicht ers gangen ist. Finden sich dergleichen, so muß diese Ins hibition, schleunigst und ex officio, erlassen werden.

§. 173.

Auf den Grund des aufgenommnen Inventarii, muß der Curator die Constituirung und Beytreibung der Afs tivmasse ferner gehörig besorgen.

GORAN§. 174.

So viel also I. das Mobiliarvermögen betrifft; so muß der Curator auf dessen gerichtliche Bersteigerung antragen; und daben die etwa erforderlichen bestimmtern Modalitäten, wegen der Zeit und des Ortes dieser Vers steigerung, ingleichen wegen öffentlicher Bekanntmas chung derselben, in Vorschlag bringen.

§. 175.

Juwelen, Prátiosa, rare Schilderenen, Kunsts stücke und feltne Münzen, welche zusammen genommen, fünf hundert Thaler oder drüber am Werthe, nach der Tare, betragen, müssen daben von den andern gemeis nen und gewöhnlichen Effekten separirt; erstere nach den unten erfolgenden Vorschriften ordentlich subhastirt; less tre aber zur Auction befördert werden. Sind bloß einzle

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