Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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334 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Tite

kostbare Stücke vorhanden, welche für sich den Werth von 500 Thalern nicht erreichen, so werden sie zur Auction gezogen; jedoch auf diese Qualität derselben, ben Be stimmung des Auctionstermins, und der Art seiner Be kanntmachung, die gehörige Rücksicht genommen.

§. 176.

Ben der Auction selbst sind die Vorschriften Part. I Tit. XXIV.§. 72.79. zu beobachten; und der Auctions commiffarius muß zur unmittelbaren Ablieferung der lößten Gelder, in das gerichtliche Depositum, angewie sen werden,

§. 177.

Was hiernächst II. die ausstehenden Capitalien betrifft: so ist wegen der deshalb zu erlassenden Inhibi tionen, das nöthige bereits oben verordnet. Der Cura tor muß hiernächst mit den Schuldnern, wegen deren Bezahlung, in Correspondenz treten, und solche gehörig betreiben. Ob und unter welchen Modalitäten diese Zah lung unmittelbar in das Depofitum geleistet werden müsse, oder an einen von den Creditoribus nach§. 56. bestellten Empfänger geschehen könne, muß nach den daselbst auseinander gefeßten Umständen beurtheilt, und die Debitores gleich ben Erlassung der Inhibitionen dar nach bedeutet werden.

§. 178.

Widerspricht ein Schuldner der Masse der an ihr gemachten Forderung; so muß der Curator davon und von den Gründen seines Widerspruchs; ingleichen von den Vermögensumständen des Schuldners so viel er das von in Erfahrung bringen können, mir Benfügung seb nes Gutachtens dem Gericht Anzeige machen, und wei tere Berhaltungsbefehle gewarten.

§. 179.

Findet das Gericht die Sache zur weitern rechtlichen Erörterung qualificire; so muß es den Curator zur An stellung der Klage wider den Schuldner, ben desselben

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