Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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335
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competenten Gerichtsstande, authorisiren; und in diesem Prozesse muß der Curator wegen Suppeditirung der ers forderlichen Nachrichten, zu Auseinandersetzung der Sache, wegen Einwendung und Fortsetzung der Reme­diorum u. f. w. die dem Kläger im ersten Theile vorge schriebnen Pflichten gehörig wahrnehmen.

§. 180.

Findet das Iudicium ein Bedenken daben, den Cura­tor zu Ausflagung einer solchen Schuld so fort zu autho rifiren; entweder weil wegen ihrer Richtigkeit an und für sich selbst wichtige Zweifel und Anstände vorhanden find; oder weil der Schuldner annehmlich scheinende Vergleichsvorschläge gemacht hat; oder weil die rechts liche Ausführung mit beträchtlichen Kosten verbunden, und nach den Vermögensumständen des Schuldners, zu deren Beytreibung auch nach erstrittnen Judicato, feine wahrscheinliche Hofnung vorhanden ist; so müssen Die Creditores der Anleitung§. 61. fqq. gemäß, durch Den Curator convocirt; mit ihren Erklärungen vernom men und nach dem Ausfall derselben, das weitere in der Sache, von dem Gericht verfügt werden.

12. 181.

Womit auch das Gericht so wohl als die Creditores informirt und versichert seyn mögen, welche Activa ein gegangen, oder noch ausstehend sind; in welcher lage sich die deshalb schwebenden Prozesse befinden; und daß folche gehörig betrieben werden; so soll der Curator schuls dig senn, darüber alle Monat einen deutlichen Bericht, Post für Post, mit Beziehung auf die Nummern des Inventarii, ex officio und ohngefordert abzustatten.

§. 182.

Wenn III. eine Handlung zur Masse gehört, so muß alsbald in dem zur Auswahl und Bestellung des Curators anstehenden, oder auch in einem dazu besonders anberaumten Termine, zwischen dem Curatore und den persönlich oder durch Bevollmächtigte gegenwärtigen

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