336 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigfter Tite Creditoribus, unter Direction des Gerichtsdeputirten überlegt und verabredet werden; wie es damit ferne zu halten sen; ob das Waarenlager so fort gericht lich, entweder in Pausch und Bogen, oder einzeln verkauft; oder ob die Handlung, um die Waaren nach und nach mit minderem Verluste ins Geld zu ſe zen, oder aus andern Ursachen, noch eine Zeit lang conti nuirt; wem solchenfalls die unmittelbare Führung der felben aufgetragen; was ihm daben für Schranken und Modalitäten, wegen der Art seiner Verwaltung, b lieferung der Verkaufsrechnungen und Gelder, oder sonst vorgeschrieben, ob die Aufsicht über ihn dem Cura tor allein, oder zugleich einem oder mehrern der am Orte gegenwärtigen Sachverständigen Gläubiger übertragen; ob und wie oft, auch in welcher Art Revisionen vor genommen; und was etwa sonst noch vor Besthimmun gen, zur Sicherstellung und Beförderung des Interesse Der Gläubiger, festgesetzt werden sollen.
Die Pflicht des Gurators ist alsdenn, diesen Modas litäten nicht allein selbst gehörig nachzukommen; sondern auch, daß solches von dem seiner Aufsicht angewiesenen Administratore der Handlung geschehe, sorgfältig Acht zu haben.
§. 183.
Sind IV. unbewegliche Grundstücke, welche zur Maffe gehören, vorhanden; so muß A. wegen deren Administration; B. wegen ihrer Veräusserung das no nd thige verfügt werden.
§. 184.
Was zuforderst A. die Administration derselben be trifft, so ist ein Unterschied zu machen; ob das Grund stück ein Städtischer Fundus, oder ein Landgut sey.
§. 185.
Ist es ein Städtischer Fundus, so muß die Admini stration desselben, nach der Vorschrift Part. I. Tit. XXIV. §. 120. fqq. eingerichtet; und die am Ende jeden Quar
tals
t