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von Concurjen.
CE 337 tals übrig bleibenden Revenuen, nach Maaßgabe§. 123. ibid. in das gerichtliche Depositum abgeliefert werden. §. 186.
Ist es ein landgut, so kommt es darauf an: ob das felbe bisher unter eigner Administration des Gemeinfchuld. ners gestanden; oder ob es schon sequestrirt; oder ob ges wife Creditores darein zu eignem Genuß immitirt; oder ob es verpachtet gewesen.
§. 187.
Ist das Gut bisher schon unter Sequestration gewes sen, so hat es daben ferner, bis zum Verkaufe, sein Bes wenden; und es wird dabey nichts abgeändert; ausser wenn Creditores folches, unter Anführung rechtlicher und erheblicher Gründe, ausdrücklich verlangen.
Doch ist dem Sequester, oder ben adlichen Gütern, dem die Administration dirigirenden Collegio, ben der schon oben§. 158. verordneten Bekanntmachung des ents standnen Concurses, zugleich zu insinuiren: daß die Ues berschüsse der Nevenuen nicht ferner an den oder die Eps trahenten der Sequestration, sondern entweder an den, von den Gläubigern bestellten Empfänger, oder unmit telbar in das gerichtliche Depofitum abzuführen sind. §. 188.
Hat der Schuldner das Gut bisher selbst verwaltet, so ist wegen unmittelbarer Berhängung der Sequestras tion, wenn es fein adeliches Gut ist, das erforderliche, nach der Borschrift Part. I. Tit. XXIV.§. 126. zu vers fügen; wenn es aber ein adeliches oder Rittergut wäre, die Vorschrift§. 127. fqq. ibid. zu beobachten.
. 189.
Ben Gütern dieser letzten Art, hat also das den Con curs dirigirende Gericht mit der Administration selbst nichts zu thun; sondern es zieht bloß die Gelder ein, wels che das, dem Sequester unmittelbar vorgefeßte Colle gium abliefert; und convocirt, wenn über ein oder an dern daben vorkommenden Umstand, die Erklärung der Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Tb. V
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