Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
338
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338 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel, Gläubiger verlangt wird, gedachte bey der Fache ein Intereffe habende Gläubiger; vermittelt unter ihnen ein Conclufum; und giebt dem administrirenden Collegio davon Nachricht.no

§. 190.

Der Curator hingegen, muß auch bey diesem Colle­gio die Rechte und das Interesse der Maffe wahrnehmen; wie er denn auch von demselben in vorkommenden Fällen, insonderheit aber ben Einrichtung der Sequestration und bey Abnehmung der Rechnungen, in Vertretung der Maffe zugezogen wird.

§. 191.

Wenn Güter in Concurs verfallen, ben welchen der alsbaldigen Subhastation derselben nichts, z. E. feine eigentliche Lehns, oder Fideicommißqualität im Wege steht; so sollen dergleichen Güter nicht verpachtet wer den; weil die Concursprozesse, nach gegenwärtiger Borschrift, in viel kürzerer Zeit beendigt seyn werden; und aus solchen Pachtungen, bey dem Berkaufe des Cridegutes, die größten und kostbarsten Weiterungen zu entstehen pflegen.

ste§. 192.

Wenn zur Zeit des eröfneten Concurses ein nach der Vorschrift Part. I. Tit. XXIV.§. 103. fqq. immittitter Gläubiger in der Administration und Benußung des Gu tes sich befindet; so erreicht solche durch die Erdfnung des Concurses ihre Endschaft; das Gut muß zur Admi nistration für Rechnung sämmtlicher Creditorum nach Maaßgabe§. 116. fqq. zurück gegeben; und dem immit tirt gewefenen Gläubiger, müssen die erhobnen Nuzun gent, pro rata temporis, auf den Grund der, nach§. 11. ibid. ben seiner Jimmission angelegten Berechnung, auf fein Liquidatum abgeschrieben werden. Doch soll einem folchen Gläubiger sowohl wegen der Zeit seiner Ermission, als wegen Vergütung der im Gute etwa gemachten Mes

liora

§.