Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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von Concursen.

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liorationen, eben das zu statten kommen, was unten §. 198. 199. in Ansehung des Pächters verordnet ist. §. 193. Ng

Ist das Gut verpachtet, so muß zuförderst darauf gesehen werden: ob nach der Qualität desselben, und der liquidirten Forderungen, ein gerichtlicher Verkauf werde statt finden können, oder nicht.

§. 1945

Kann der Verkauf nicht statt finden, so müssen die Creditores den Pächter seine Zeit aussißen lassen; und er muß, während derselben, die Pension in den Contracts mäßigen Terminen, bis zur Endschaft des Concurses, in das gerichtliche Depofitum abführen. Die Aufsicht über seine Wirthschaft aber maß der Vorschrift§. 128. 1. c. gemäß, demjenigen Collegio, welches die Adminis stration, wenn dergleichen statt fände, zu dirigiren has ben würde, überlassen werden.

§. 195.

Sind im Pachtcontracte gewisse Auszüge oder Reser vata für den Verpachter bedungen, so kommen solche nicht mehr dem Gemeinschuldner, sondern der Masse zu gute; und der Curator muß dafür sorgen, daß dieselben für Rechnung der Creditorum verwaltet, eingezogen, und ins Geld gesetzt werden.

§. 196.

Können Creditores nachweisen, daß der Gemein schuldner dergleichen Pachtcontract, zu einer Zeit, wo seine Insolvenz ihm schon bekannt gewesen, mit dem das von ebenfalls informirten Pächter, zu ihrem Nachtheil, und in Fraudem ihrer geschlossen habe; so sind sie bes rechtigt, auf die Widerrufung desselben, so wie ben jedem andern in Fraudem creditorum gefchloßnen Negotio, ge hörig anzutragen.

§. 197.

Ist das verpachtete Gut von der Art, daß der Ges richtliche Verkauf desselben an und für sich statt finden fann;