34° Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigfter Titel,
kann; so darf solcher durch die Verpachtung nicht auf gehalten werden.
§. 198.
Da es inzwischen der Billigkeit gemäß ist, den Pách. ter mit der Ermission nicht zu übereilen; und demselben dadurch zu weitläuftigen Schäden, und Intereffenfor derungen Anlaß zu geben; so muß, wenn die Endigung der Pacht ohnehin nahe bevorsteht, der Subhastations termin dergestalt regulirt werden, daß derselbe erst gegen den Ablauf der Pachtzeit eintrete.
Sind aber von dieser noch mehrere Jahre zurück; so ist ein Unterschied zu machen; ob der Concurs zwischen Trinitatis und Reminiscere, oder ob er zwischen Remis niscere und Trinitatis zum Ausbruch gekommen sen.
Erstern Falls, wenn der Concurs nach Trinitatis, doch vor Reminiscere erdfnet worden, muß der Pächter den nächstfolgenden Trinitatistermin, die Pacht abgeben; im legtern Fall aber, wenn der Ausbruch des Concurses nach Reminiscere und vor Trinitatis erfolgt ist, muß er darinn bis Trinitatis des folgenden Jahres continuitt werden; und wenn inzwischen das Gut verkauft wird, so müssen Curator und Creditores es dem Käufer zur Bedingung machen, daß er den Pächter seine Pacht bis zu diesem Zeitpunkt ruhig abfißen lasse. §. 199.
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Wenn ein solcher Pachter nachweisen kann, daß et in den ersten drey Pachtjahren Hauptverbesserungen dem Gute, deren Nußen sich erst in spätern Zeiten auf fern können, gemacht habe; so sollen diese Meliorations kosten auf die Jahre, welche die Pacht, dem Contrakte gemäß, nach Ablauf der ersten dren Jahre noch hätte dauren sollen, repartirt, und ihm das auf die noch rucks ständigen Jahre kommende Quantum aus der Masse bos nificirt werden. Wenn also z. E. ein Pächter, welcher auf neun Jahre gepachtet hat, in den drey ersten Jahren tausend Thaler auf dergleichen extraordinaire Melioratio
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