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341 nen verwendet hätte, und wegen entstandnen Concurses mit Ablauf des sechsten Jahres ermittírt werden müßte; fo ist er annoch fünfhundert Thaler dieserhalb aus der Maffe zurückzufodern berechtigt.
§. 200.
So viel hiernächst( B) die Verdufferung der zur Masse gehörigen unbeweglichen Grundstücke betrifft, so ist hier ebenfalls ein Unterschied zu machen: ob derglei chen Grundstücke nach ihrer Qualität, und nach Befchafs fenheit der liquidirten Schuldforderungen veräussert wer. den können; oder ob dieselben inalienabel sind.
§. 201,
Ist die Veräusserung den Rechten nach statthaft, fo muß der Curator auf ordnungsmäßige Eröffnung des Subhastationsprozesses ungefäumt antragen; und dieser muß nach den unten folgenden Vorschriften des XXVIII. Titels gehörig instruirt werden.
§. 202.
Ein gleiches muß in Ansehung derjenigen beweglichen Stücke geschehen, welche, nach obiger Berordnung§. 175, nicht durch bloße Auktion, sondern durch ordents liche Subhastation ins Geld gesezt werden müssen.
§. 203.
Ist das Grundstück inalienabel, so muß die Admini stration desselben, bis zum Erfolg der Distribution fortgesetzt; alsdenn aber nach der Vorschrift des§. 245. feq. verfahren werden.
§. 204.
Schlüßlich müssen die Gerichte, wenn der Gemein. schuldner sich zur Ceffione bonorum gehörig qualificirt hat, die Creditores zu disponiren suchen, daß sie demsel ben auf dem Immobili, bis zum Verkauf desselben, die Wohnung; und zwar, wenn es ein landgut ist, unents geldlich, wenn es aber ein Haus ist, gegen eine leidliche Miethe verstatten.
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