342 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
Sobald jedoch ein solcher Schuldner die ihm dadurch zugedachte Wohlthat mißbraucht; indem er entweder in der Wirthschaft fich Difpofitionen anmaaßt, und Std rungen macht; oder gar etwas von den Einkünften zum Nachtheil der Gläubiger an sich zu ziehen sucht; so muß er auf die erste bescheinigte Anzeige davon aus dem Fundo unverzüglich ermittirt werden.
Vierter Abschnitt.
Bon Vertheilung der Masse. §. 205.
Wenn von Vertheilung der Maffe geredet wird, so ist ein Unterschied zu machen zwischen der Distribution der während dem Concurs eingehenden Revenuen, und der Vermögenssubstanz selbst.
§. 206.
Da im zwenten Abschnitt§. 115. n. 2. festgefeßt ist, daß zwar die Pfandgläubiger, wegen ihrer im Concurs auflaufenden Zinsen, sich an dem Werth ihres handha benden Pfandes, so weit solcher hinreicht, halten kön nen; wegen aller übrigen Creditorum aber, der Fortlauf der Zinsen, durch die Eröffnung des Concurses sistirt werde; die intabulirten Gläubiger allein ausgenommen, welche die Zinsen, auch während dem Concurs, aus den Revenuen der Güter, auf welche fie eingetragen sind, er hulten sollen; so folgt von selbst, daß diese Revenuen von allen übrigen Einkünften, z. E. von den Zinsen der Adivorum dem Ertrag einer dem Gemeinschuldner etwa zugehörigen Pråbende, dem ihm gebührenden Salario oder andrer jährlichen Hebung separirt werden müssen.
Lestere fließen zur Masse und vermehren die Sub stanz derselben; erstere werden zur Bezahlung der laufens den Zinsen von den eingetragenen Capitalien verwendet; wenn aber nach deren Abzug von besagten Gutsrevenuen
noch