Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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343
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§. 207.

Zu den currenten Revenuen, welche solchergestalt uns ter die intabulirten Creditores vertheilt werden müssen, ges hören alle und jede auf dem Gute gefallne Früchte und Nuzungen, nebst den Hebungen an kleinen Pächten, Dienstgeldern, Naturals und Geldzinsen; ingleichen die gewöhnlichen jährlichen Holzverkäufe, die entweder aus einem Durchschnitt mehrjähriger Rechnungen, oder durch einen von dem Walde zu fertigenden Anschlag, welcher bestimmt: wie viel Holz alljährig, nach Abzug der Wirth. schaftsconsumtion, ohne Nachtheil der Substanz verkauft werden könne, zu eruiren find.

Es gehören also nicht dazu 1) die Getrendes Flachss Holz oder andere dergleichen Bestände, welche von einem frühern Wirthschaftsjahre, als dem, in welchem der Concurs eröffnet worden, noch übrig sind; 2) ungewöhn liche Holzverkäufe; wenn z. E. ein gewisser besondrer Distrikt, der nicht zu den gewöhnlichen Hauen geschlas gen ist, sondern nur, ausser der Ordnung, zu gewissen Zeiten genommen werden kann, just während des Cons curses haubar wird; oder wenn in einem Jahre Wind. brüche vorkommen, die einen größern als den gewoonli chen Holzverkauf veranlassen; oder wenn während dem Concurs, mit Bewilligung der vorgefeßten Instanz, eine gewisse Quantität Stabholz in dem Forste geschlagen wird. In allen diesen Fällen wird von den gelößten Gels dern nur das gewöhnliche, nach obigen Grundsägen bes rechnete Quantum, zu den currenten Revenuen gezogen; alles übrige aber muß der Substanz der Masse zutreten. Wenn auch der Gemeinschuldner in einem frühern als demjenigen Wirthschaftsjahre, wo der Concurs eröffnet worden, Holz verkauft hat, und solches schon angeschlas gen ist; so gehören die Kaufgelder davon zur Masse, wenn

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