Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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344 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

gleich das Holz noch nicht gefällt, oder noch nicht abge führt wäre.

§. 208.

Von den currenten Revenuen werden die currenten Saften und Abgaben, an Contribution, Steuern, Cavale ferieverpflegung, Gesindelohn, Deputat u. f. w. abge rechnet. Rückstände von frühern Wirthschaftsjahren, als demjenigen, in welchem der Concurs eröffnet worden; ingleichen Capitalien, welche wegen Unzulänglichkeit der currenten Revenuen eines Jahres, zur Conservation der Substanz des Gutes und Fortstellung der Wirthschaft has ben aufgenommen und verwendet werden müssen, sind. nicht aus den currenten Revenuen der folgenden Jahre sondern aus der Substanz des Vermögens zu tilgen.

§. 209.

Ist das Gut verpachtet, so treten die currenten Vachts gelder an die Stelle der Einkünfte, und gehören, nach Abzug der fortlaufenden Onerum, den intabulirten Glam bigern.

§. 210.

Entsteht der Concurs während dem lauf eines Wirth fchaftsjahres, so werden die Revenuen oder Pachtgelder dieses Jahres, nach Verhältniß der Zeit, zwischen der Masse und den intabulirten Gläubigern getheilt. Wenn also, z. E. der Concurs um Weyhnachten entstanden ist, so gehören die halben Revenuen dieses Jahrs, nach Abzug der halben Onerum, zur Masse; und die andre Hälfte zu den Zinsen der eingetragnen Gläubiger. Es muß also, nach Ablauf dieses Jahres die gesammte currente Eins nahme von dem Gute, inclufive derjenigen, die der Schuldner bereits erhoben hat,( jedoch exclufive seiner eignen Confumtion) aus den Rechnungen eruirt; davon die gesammte currente Wirthschaftsausgabe desselben Jahres, vor und nach eröffnetem Concurs, abgezogen, und der Ueberschuß unter die Masse, und die intabulirten Creditores, pro rata temporis vertheilt werden; wobey

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