Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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345
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von Concurfen.

345 bas, was von dem Schuldner vor eröffnetem Concurs schon erhoben worden, auf den Antheil der Masse gerech net werden muß. Auf gleiche Weise werden auch die Pachtgelder desjenigen Wirthschaftsjahres, in welchem der Concurs entstauden ist, unter die Maffe und die intas bulirten Gläubiger repartirt.

§. 211.

Da solchergestalt die currenten Revenuen eines jeden Jahres eine besondre Masse für sich ausmachen; so müss fen sie so wohl, als die currenten Onera und Wirthschafts. ausgaben, in der Rechnung des Curatoris und des ges richtlichen Depositalrendanten, von der Hauptmasse sepas rirt, und besonders nachgewiesen werden. §. 212.

Wenn also ein Wirthschaftsjahr um ist; so werden die reinen Einkünfte des Gutes in selbigem, nach vorste Henden Grundsähen ausgemittelt, und an die intabulir, ten Gläubiger, auf ihre von diesem Jahre zu fordern has bende Zinsen distribuirt.

§. 213.

Diese Zinsen werden für das erste Jahr, von dem Tage des eröffneten Concurfes bis zum Schlusse dieses Wirthschaftsjahres, ohne Rücksicht auf den sonstigen Ter­minum a quo oder ad quem derfelben berechnet. Wenn also, z. E. der Concurs um Weyhnachten entstanden ist; so erhält der intabulirte Creditor, am Schlusse des Wirths schaftsjahres, die currenten Zinsen nur vom 24. Decem ber an; gesetzt auch, daß solche von Anfang des Wirths schaftsjahres her rückständig waren; und muß sich, we­gen des weitern Rückstandes, an die Substanz der Masse, auf welche ihm zweyjährige Rückstände zu gute kommen, halten.

§. 214.

Die Vertheilung der currenten Revenuen geschieht unter die eingetragnen Gläubiger, nach der im Hypothes kenscheine und in der Claffificatoria bestimmten Folges

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