346 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Tite
ordnung der Capitalien. Reichen solche nicht zu, die Zinsen aller intabulirten Posten zu bezahlen; so leiden die hintenstehenden den Ausfall für dieses Jahr. Im folgen den Jahre wird mit Vertheilung der currenten Revenien desselben abermals bey dem ersten hypothekarischen Gliw biger der Anfang gemacht, und so bis auf den letzten con tinuirt. Bleibt alsdenn noch etwas von den diesjährigen Einkünften übrig, so wird solches zur Abstoßung der vor jährigen Rückstände, nach der Ordnung der Capitalien, verwendet. Sind aber keine dergleichen Rückstände vors handen, so wird ein solcher Ueberschuß zur Hauptmasse gezogen.
§. 215.
Ben jeder solchen zu distribufrenden Specialmasse, müssen die auf deren Herbenschaffung und Distribution gehende Kosten besonders berechnet und von den Real Gläubigern, welche daraus Zahlung erhalten, pro rata percepti getragen werden.
§. 216.
Alles was vorstehend von den Revenuen der landgu ter verordnet worden, findet auf die Mieten, und andre Nuhungen städtischer Grundstücke gleichfalls Anwendung.
§. 217.
Bisher ist blos von der Bertheilung der jährlichen Revenuen, unter die intabulirten Gläubiger gehandelt worden. Bey Distribution der Hauptmasse und Sub ftanz aber, sind nachstehende Vorschriften zu beobachten.
§. 218.
Diejenigen, welche ihr in natura vorhandnes Eigens thum, oder den Werth, welcher aus dessen erst im Con curs geschehenen Versteigerung geldßt worden ist, for dern, dürfen den Ausgang des Concurses nicht abwars ten; sondern es muß ihnen die Sache oder der Werth, fo bald ihr Eigenthumsrecht, durch Anerkenntniß oder Judicata feststeht, verabfolgt werden.
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