Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
347
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Titel spin von Concurfen. 347

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Sobald Claffificatoria publicirt ist, können diejeni gen Creditores, welche aus einem besondern Prdlationss rechte in die zweyte Classe gefeßt worden, verlangen: daß­die bis dahin ausgemittelte und herbengeschafte Masse, so weit solche hinreicht, unter fie vertheilt werde.

§. 220.

Um diese- Vertheilung zu bewurken, muß also zuför derst durch einen Calculator, unter Direktion des Depus tati oder Decernenten, aus den Rechnungen des Cura­toris, und des gerichtlichen Depofitarii eruirt werden: wie viel die bis daher wirklich eingegangne Aktivmasse betrage.

§. 221. 221.

Auf gleiche Art müß ferner der Betrag der bisher aufs gelaufnen, und entweder schon bezahlten, oder noch zu bezahlenden Communkoften, ausgemittelt werden.

§. 222.

Unter diesen Communkosten sind jedoch nur diejenis gen zu verstehen, welche zur Instruktion des Concurs prozesses; Bersilberung der Mobiliarmaffe; Einflagung der ausstehenden Capitalien; Salarirung des Curatoris; und Distribution der Masse selbst verwendet worden. Auch gehören dazu die Kosten der von dem Curator oder wider ihn eingewandten Rechtsmittel, welche den Betrag und die Richtigkeit einer an die Maffe liquidirten Fordes rung betreffen; in so fern solche in den dießfälligen Urs teln compensirt, oder dem Curator zuerkannt worden. Die Kosten der von einem Creditor gegen den andern eingewandten Rechtsmittel, gehen die Masse nichts an; sondern sind von dem allein zu tragen, welchem sie in den ergangnen Urteln auferlegt worden.

§. 223.

Von diesen eigentlichen Communkosten sind diejeni gen wohl zu unterscheiden, welche den zur Masse gehöri gen Fundum allein betreffen; und entweder zu Bezah

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