348 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel
lung der darauf liegenden Onerum; oder zur Reparatur der Gebäude; oder zur Anschaffung des Brodt. Saamen und Futtergetrendes, so wohl für das Gut selbst, als für die dazu gehörigen Unterthanen; ingleichen zu Benschaf fung, Erhebung und Vertheilung der currenten Guts revenuen; wie nicht weniger zur Administration, Abe fchagung, Subhastation, und würklichen Veräusserung des Fundi verwendet werden müssen.
Diese Kosten, in so fern sie die currenten Gutsre venuen, deren Erhebung, Benschaffung und Verthei lung betreffen, werden aus diesen den intabulirten Glau bigern zugehörigen Einkünften, vor deren Distribution, nach Maaßgabe§. 215. abgerechnet, und von besagten Creditoribus pro rata percepti getragen; in so fern sie aber die Substanz des Gutes angehn, werden sie von den künftigen Kaufgeldern vor weg abgezogen, und ent gehen also allein dem letzten Percipienten.
§. 224.
Wenn nun nach der Vorschrift des§. 220. die gegen wärtige bereite Masse berechnet, und der Betrag der bist herigen Communkosten nach§. 222. ausgemittelt wor den; so wird alsdenn ein Termin zur Anlegung der vor läufigen Distribution über die parate Maffe, mit Borlas dung des Curators und der Creditorum anberaumt; in diesem Termin die Berechnung den Interessenten durch den Deputatum Collegii vorgelegt; ihre Erklärung day über abgefordert; und wenn solche von ihnen für richtig erkannt, oder nach ihren etwanigen gegründeten Erinne rungen rektificirt worden, so wird mit der Vertheilung felbst, unter die Creditores der zweyten Claffe, nach der im Clasifikationsurtel festgefeßten Ordnung verfahren. §. 225.
Ben dieser Vertheilung wird einem jeden Creditori, welcher etwas aus dieser Masse erhebt, sein Beytrag zu den berechneten Kosten, nach Berhältniß seines Percipiendi, unter Vorbehalt der fünftig nach§. 235. erfol
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