Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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349
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genden Rückzahlung des zu viel bengetragnen, davon abgezogen.

§. 226.

Ben dieser Kostenrepartition wird jedoch das etwas hige Percipiendum des Fifci übergangen, und die Eins theilung nur auf die übrigen Creditores gemacht.

Sind dieses Percipiendi wegen besondre Gerichtsge bühren aufgelaufen, z. E. die Gebühren für den Aßistenz rath des Curators ben der Instruktion des fiskalischen Ans fpruchs, so müssen solche niedergeschlagen werden.

Alle übrige zur Hebung gelangenden Creditores hins gegen, find ihrem Beytrage nicht anders, als mit freyer Bewilligung fämtlicher übrigen Interessenten, welche alsdenn ihre Ratam übernehmen müssen, sich zu entzie ben berechtigt.

§. 227.

Finder sich ben dieser Distribution, daß eine oder die andre in diese Classe gehörige Post, entweder noch nicht liquid, oder ihrer Priorität halber streitig ist; so muß nichts desto weniger ihr Percipiendum, nach dem Ansage des liquidanten, mit berechnet; solches aber so lange im Depofito zurück behalten werden, bis der Streit rechtss kraftig entschieden ist. Aus dieser Entscheidung ergiebt fich sodann von selbst: ob der liquidant das refervirte Percipiendum erhalten könne; oder ob solches ganz oder zum Theil der weiter zu distribuirenden Masse zuwachse. 6. 228.

Bleibt von der zu vertheilenden paraten Masse, nach Bezahlung der Creditorum zweyter Classe, noch etwas abrig; so wird solches im Depofito zurück behalten, und bis zur nächsten Theilung asservirt.

§. 229.

Langt hingegen die parate Maffe zur vollständigen Befriedigung des letzten Percipienten nicht hin; so fann sich derfelbe dennoch nicht weigern, Partialzahlung anzue

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