Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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35° Zweyter Theil. Sechs n. zwanzigster Titel

nehmen, und mit dem Rest seiner Forderung die näch Distribution abzuwarten.)

Was diese weitere Distribution betrift, so find di Fälle zu unterscheiden:

1.) Wenn ein unbewegliches Grundstück zur Masse gehört, welches verkauft werden kann; 2.) Wenn das zur Masse gehörige Grundstück seiner Qualität nach unverkäuflich ist;

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3.) Wenn dasselbe zwar an sich verkäuflich wåre; aber wegen Mangels der Kauflustigen nicht an Mann gebracht werden kann;

4.) Wenn gar kein Grundstück zur Masse gehört. §. 231.

Wenn ein an sich verkäufliches Immobile zur Maffe gehört; so muß die weitere Distribution ausgesetzt blei ben, bis der Berkauf dieses Grundstücks erfolgt ist. §. 232.

So bald aber als die Adjudicatoria publicirt worden, muß die Distribution der Masse erfolgen; wenn auch gleich die Kaufgelder noch nicht eingezahlt, oder ein und andres illiquides Activum annoch beyzutreiben wäre.

§. 233.

Es wird alsdenn die zu vertheilende Masse, mit In begrif desjenigen, was der Käufer des Fundi nachzuzah len hat, nach den Vorschriften des§. 220. eruirt und ausgemittelt; und sodenn die Communkosten, welche seit der ersten Interimsdistribution aufgelaufen sind, nach den Grundsäßen des§. 222. berechnet.

§. 234.

Darauf erfolgt die Anberaumung des Termins, Bor legung der Berechnung und würkliche Vertheilung an die Creditores, nach den§. 224. gegebnen Vorschriften.

§. 235.

Bey dieser Vertheilung werden die feit der vorigen Distribution aufgelaufne Communkoften, unter die ge

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