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Titel nách genwärtig zur Perception kommenden Creditores allein repartirt. Hiernächst wird berechnet: wie viel diefe Creditores, nach Proportion der ganzen Masse, inclufive des schon vorhin distribuirten Theiles derselben, und nach Proportion ihres Percipiendi daran, zu den von Erdfnung des Concurses, bis zur ersten Distribution vers wendeten Communkosten beyzutragen haben. Da nun diese ersten Communkosten nach Maaßgabe§. 225. den ben der ersten Distribution zur Hebung gekommnen Gläubigern, von ihren Percipiendis vollständig abgezo gen worden; so muß denselben nunmehr so viel zurück ges zahlt werden, als nach dieser bey der Finaldistribution formirten Berechnung, die ben gedachter zweyten Di stribution zur Hebung gelangenden Creditores, zu fotha nen ersten Communkosten benzutragen, und sich an ihren Percipiendis abziehn zu lassen verbunden sind.
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§. 236.
Es ist jedoch ben diesem Final Distributionsgeschäfte in Ansehung der auf das Grundstück eingetragnen Glaus biger nachstehendes zu bemerken. Diese Creditores, in so fern sie aus den Kaufgeldern des ihnen verpfändeten Grundstücks, nach Abzug der aus diesen Kaufgeldern, nach Maaßgabe§. 223. vorzüglich zu bestreitenden Com munausgaben, bezahlt werden können, sind von allem Beytrage zu den§. 222. beschriebnen eigentlichen Com munkosten gänzlich fren; und dürfen dazu mit den übri gen uneingetragnen Creditoribus nur in so fern concur riren, als sie sich, mit diesen zugleich, an die übrige auf, ser dem Grundstück etwa vorhandne Masse halten wollen. Allermassen kein rechtlicher Grund vorhanden ist, warum Gläubiger, die ihre Sicherheit in einem unbeweglichen Gute gesetzmäßig besorgt haben, ben den übrigen Kosten eines Concurses mit zugezogen werden solten, der nicht durch sie, sondern hauptsächlich durch die Personalgläu biger des Gemeinschuldners verursacht worden.
§. 237