352 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Tite
$. 237.
Wenn bey einer Distribution der Fall vorkommt, d mehrere Immobilia zur Masse gehören, und ein Credito fich mit einerley Capital auf zwey Güter hat eintrage lassen; so kann die Frage entstehn: in welchem Verhäl niß er auf die Raufgelder eines jeden derselben angewis fen werden solle? Alsdenn müssen von den Kaufgelder eines jeden Guts, die einem solchen Creditori auf jedem vorstehende Posten abgerechnet; die so denn von jedem übrig bleibende Quanta zusammen addirt; die Summe davon mit der Summe feiner Forderung in Proportion gesetzt; und solchergestalt sein Percipiendum von jedem der benderley Kaufgelder berechnet werden. Wenn also z. E. die Forderung eines solchen Creditoris 5000 Rthlr. beträgt; und von den Kaufgeldern des ersten Gutes, worauf diese Forderung eingetragen ist, nach Abzug der vorstehenden Posten, 20000 Rthlr., von dem zweyten aber nur 5000 Rthlr., folglich zusammen 25000 Rthlr. übrig bleiben, so wird dieser Creditor aus den Kaufgeb dern des ersten Gutes mit 4000 Rthlr. und aus denen des zweyten nur mit 1000 Rthlr. befriedigt.
§. 238.
Wenn jedoch in dem hier vorausgeseßten Falle, das eine von den beyden Grundstücken, worauf ein solcher Creditor versichert ist, bald an Mann gebracht würde; das andre aber, aus Mangel an liebhabern, noch länger unverkauft bliebe; so ist der Creditor zwar berechtigt, aus den Kaufgeldern des ersten Immobilis, so weit folche auf ihn hinreichen, feine Befriedigung zu verlangen. Wenn aber hiernächst das zweyte Grundstück ebenfalls verkauft wird; so kommt von den Kaufgeldern deffelben, den auf dem ersten eingetragnen Gläubigern so viel zu gute, als der auf bende Güter intabulirte Creditor, nady bem vorigen Paragraphen, aus den Kaufgeldern des zweyten Guts erhalten haben würde, wenn solches mit dem ersten zugleich wäre verkauft worden.
$.239.
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