Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
353
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Titel

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von Concurfen. §. 239.

353

Die Ordnung der Claffificatoria bestimmt ben der Distribution auch die Art der Anweisung.

Es müssen nemlich die zu erst stehenden Gläubiger auf die im Depofito befindlichen baaren Gelder, so weit solche hinreichen; die folgenden aber, auf die noch auss stehenden Kaufgelder; und zwar, wenn der Käufer des ren Zahlung im Termine stipulirt hat, die vorstehenden auf die nächstgefälligen, die übrigen aber auf die weitern Termine, nach der Zeitfolge, angewiesen werden.

§. 240.

Sind noch illiquide Activa vorhanden, worunter auch Die dem Curator ben seinen Curatelrechnungen gezognen, und einer nähern Erörterung annoch bedürfenden Defekte, nach Maaßgabe§. 68. gehören; so werden solche den aus der liquiden Masse leer ausgehenden Gläubigern, nach ber Folgeordnung und Proportion ihrer Forderungen, angewiefen.

mod§. 241.

Durch dergleichen Distribution wird der ganze Con curs beendigt, und der Curator der Masse seines bishes rigen Amtes entlassen. Jeder auf die rückständigen Kaufgelder angewiesene Creditor, muß für die Einzies hung des ihm ausgefeßten Quanti, zur Verfallzeit selbst Sorge tragen; und die auf illiquide Activa angewiesenen Gläubiger, müssen deren Ausmittelung und Beyschafs fung, auf gemeinschaftliche Kosten, fernerweit betreiben. §. 242.

Wenn ein Capital liquidirt und im Claßifikationsurs tel angesezt worden, welches noch nicht gefällig ist; fon dern die Erhebung erst von einem gewissen oder ungewiss fen Tage oder Bedingung abhängt; oder wenn Alimen te und andre dergleichen jährliche Præftationes, welche nicht beständig dauern, liquidirt und claßificirt sind; so muß ben der Distribution ein proportionirliches Capital dafür mit berechnet; solches aber irgendwo sicher unters Corp, Jur. Fr. I. Buch II. Th. 3

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