354 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
gebracht, und zugleich gehörig ausgemittelt und bestimmt werden: welche Creditores, ben entstehendem Rückfall, barauf eventualiter angewiesen sind.
§. 243.
1. Dergleichen Finaldistribution muß also durch ein Er Tenntniß regulirt werden. Gegen dergleichen Erkennt niß stehn auch einem jeden Gläubiger, welcher sich das durch verkürzt zu seyn achtet, die gewöhnlichen, nach der Borschrift des zweyten Abschnitts zu instruirenden Rechts mittel offen. Wenn aber derfelbe dabey succumbirt; und durch Einwendung solcher Remediorum, andre Gläubiger an der Erhebung der ihnen zugetheilten Gel der verhindert hat; so soll demselben, wegen der davon in der Zwischenzeit entbehrten Zinsen, der Regreß wider ihn vorbehalten seyn.
§. 244
Wenn mehrere Immobilia zur Masse gehören; und nur eins derselben verkauft, die Veräusserung des ans bern aber annoch ausgesetzt ist; so können die auf dem verkauften Gut intabulirten Creditores, auf die interimi stische Distribution dieser Kaufgelder antragen; welche hiernächst nach den Vorschriften§. 220. feqq. angelegt und regulirt werden muß. Dergleichen Interimsdistris bution hat jedoch nur den Effekt, daß die daben befriei bigten Realcreditores von der Masse ausscheiden; der Concurs aber dauert in Ansehung der übrigen Creditorum fort, bis auch das zweyte Immobile veräussert worden.
§. 245. Imig
Wenn, in dem zweyten§. 230. gefeßten Falle, das zur Maffe gehörige Immobile unverkauflich ist; so erfolgt die Finaldistribution sobald das Classifikationsurtel rechts kraftig worden. Es wird alsdenn die auffer dem Gute etwa noch vorhandne und beygetriebne Masse; ingleichen der Betrag der bis dahin aufgelaufnen Communkostens nach obigen Grundfäßen ausgemittelt.d
3.§. 246.
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