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6.
von Concurfen. s355
§. 246.808
Sodenn wird die vorhandne baare Masse unter die erften an der Perception stehenden Creditores, so weit fie reicht, gewöhnlichermaaßen distribuirt; alle übrigen hingegen, welche aus der Paratenmasse nicht bezahlt wers den können, werden in das Gut immittirt, um sich aus den Revenuen desselben, mit ihren Forderungen, nach Abzug ihres Beytrags zu den Communkosten, der Orde nung des Classifikationsurtels gemäß, fucceffive bezahlt zu machen. In solchem Genusse des Gutes, bleiben Creditores, ohne jemand andrem, als sich selbst unters einander, von ihrer Administration Rechenschaft geben zu dürfen, so lange, bis sie entweder am Capital und den zu erkannten rückständigen so wohl als den ferner fortlaufenden Zinsen vollständig bezahlt sind; oder bis fich ein Fall ereignet, wodurch das Recht der Creditorum, auf die Revenuen des Gutes, völlig aufgehoben wird. §. 247.
Durch eine solche Distribution, wird der Concurs ebenfalls geendigt, und der Curator feiner Pflichten ents laffen. Es ist also die Sache, der auf die Revenuen dés Gutes zur successiven Befriedigung angewiesenen Gläubi ger, wie sie ihren Rechten und ihrem Interesse daben ferner prospiciren; ob sie die Verwaltung des Gutes einem aus ihrem Mittel, welcher etwa zunächst an der Perceps tion steht, oder einem gemeinschaftlichen Administrator übertragen; oder ob sie solches verpachten; oder auf welche andre Art sie sich, in der Folgeordnung der Class fifikatoria, aus den ihnen zugeschlagnen Revenuen, nach und nach bezahlt machen wollen.
sad punate day so. 248.
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si Auf gleiche Art wird es im dritten Falle des§. 230. gehalten; wenn zwar das zur Maffe gehörige Gut an sich verkäuflich ist; dasselbe aber in dem abgehaltnen Citas tionstermine, aus Mangel eines nach den Geseßen ans nehmlichen Geboths, nicht hat an Mann gebracht wers
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