Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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422 Zweyter Theil. Acht u. zwanzigster Titel.c.

an: ob und an welchen von diesen letztern, für welches Gebot und unter welchen Bedingungen die Adjudikation erfolgen; und ob allenfalls die Subhastation weiter fort gesetzt, oder ob solche gänzlich eingestellt werden soll. §. 50.

Bey den freywillig subhastirten Pupillargütern ist nur zu bemerken:

i) daß, ehe die Subhastation verfügt werden kann, der Bormund, oder Curator, sich durch ein obervormunds schaftliches Decret zu solchem Antrag legitimiren müsse. Was bey Ertheilung eines solchen Defrets die Pupillar, gerichte zu beobachten haben, bestimmt die Vormund, schaftsordnung;

2) daß, ehe auf das abgehaltene licitationsprotokoll die Adjudikation erfolgen fann, zufdrderst die Approbas tion des vormundschaftlichen Gerichts, sowohl in Anse hung des Quanti, als der Zahlungs- und übrigen Con ditionen, bengebracht werden müsse.