Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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erstern Falle werden zwey Proffamata und sechsmalige Bekanntmachung in den Intelligenzblättern und Zeitun gen, im zweyten hingegen nur ein Proklama und nur viermalige Bekanntmachung veranlaßt.

Die Adjudikation muß im Termine schlechterdings für das höchste Gebot geschehen. Die adjudicirte beweg, liche Sache aber kann dem Käufer nicht anders, als ges gen baare Bezahlung des ganzen liciti ausgeantwortet werden; es wäre denn, daß ihm die Interessenten die Stundung desselben, ganz oder zum Theil, einmüthig bewilligt hätten.

Zweyter Abschnitt.

Bon freywilligen Subhastationen.

§. 47.

Freywillige Subhastationen können aus mancherlen Ursachen statt finden, z. E. wenn Erben, zum Behuf der Theilung unter sich, ein zum gemeinschaftlichen Nachlaß gehöriges Grundstück öffentlich und gerichtlich feil bieten wollen; insonderheit aber alsdenn, wenn die Verduffes rung eines Grundstücks, dessen Besizer noch minderjährig ist, erfolgen soll.

§. 48.

Ben dergleichen Subhastationen muß, so wie durch, gehends, eine gerichtliche Tare zum Grunde gelegt wer den. Die Bestimmung der Termine und die Art der Bes kanntmachung hängt, in so fern der Verkauf nicht auf Andringen der Creditorum geschieht, lediglich von dem Vorschlag und Gutbefinden der Extrahenten ab. Wird aber von diesen nichts besonders angetragen, so ist daben eben das, was bey nothwendigen Subhastationen, zu beobachten.

§. 49.

Eben so kommt es lediglich auf die Vereinbarung ges dachter Interessenten mit dem sich gemeldeten licitanten

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