Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
420
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420 Zweyter Theil. Acht und zwanzigster Titel, die Naturaltradition an ihn geschieht entweder gerichtlic oder auffergerichtlich, je nachdem die Partheyen sich dars über vereinigen.

§. 45.

Ein jeder Adjudikationsbescheid enthält ipfo jure die Bedingung: daß, wofern die Bezahlung der Kaufgelder in der gesezten Zeit nicht erfolgt, der Käufer sich die an Derweitige Subhastation des Grundstücks auf seine Ges fahr und Kosten gefallen laffe.

Wenn also derselbe mit der ftipulirten Zahlung nicht inne hålt; so muß diese anderweitige Subhastation, bey dem Andringen der Creditorum, auf den Grund der vo rigen Tare sofort verfügt, und der Käufer, falls er den Naturalbesis schon ergriffen hätte, wiederum ermittirt werden. Wird in dem neuen Sicitationstermine weniger gebothen, so muß er den Ausfall, so wie allen andern den Creditoribus baraus entstandenen Schaden und Kostens aufwand ersetzen; und Creditores können sich deshalb nicht nur an das von ihm erlegte Angeld, sondern auch an sein übriges bereitestes Vermögen halten; allenfalls auch mit Personalarrest wider ihn verfahren lassen.

§. 46.

Ben Mobilien, in so fern sich solche nach Maaßgabe §. 4. zur Subhastation qualificiren; ingleichen ben uns Förperlichen Dingen und Gerechtigkeiten sind eben diese Borschriften, so weit sie nach der Natur des Objekts Uns wendung finden können, zu beobachten.

Ben Gerechtigkeiten, welche feiner eigentlichen Tare fähig sind, geschieht die Subhastation auf sechs Monath, und die Bekanntmachung Furch zwey Patente und sechs malige Einrückung in den Intelligenzblättern.

Ben Juwelen und andern kostbaren Mobilien wird, wenn die Tare über 2000 Rthlr. beträgt, der Termin auf sechs, sonst aber nur auf drey Monach hinausgefeßt. Im

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