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vom Subhastationsprozesse.
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urtel festgefeßten Capitalsforderungen berechnet wird, entscheiden. Doch foll fein Realgläubiger durch den Cons sens der übrigen zum Beytritt gezwungen werden können,
wenn
1) der licitant nicht in Pausch und Bogen kaufen will, sondern sich Eviftion reservirt; oder
2) wenn er nicht wenigstens die Hälfte des Geboths, vor oder bey der Naturaltradition baar zu erlegen sich ans heischig macht.
§. 41.
Wenn nun die Interessenten über die Adjudikation einig sind, oder solche nach vorstehenden Grundsäßen, des Widerspruchs einiger unter ihnen ohnerachtet, erfolgen muß; so müssen die Akten zur Abfaffung des Urtels un gesäumt vorgelegt werden.
Daß in Fällen, wo das den Concurs dirigirende Ge richt von dem, von welchem die Subhastation verfügt worden, unterschieden ist, mit ersterem deßhalb zuförderst Rücksprache genommen werden müsse, ist bereits oben Part. II. Tit. XXVI. Sect. VI. verordnet.
§. 42.
In dem Adjudikationsurtel müssen nicht nur das Ges bot, gegen welches der Zuschlag geschiehet, sondern auch die übrigen Bedingungen, insonderheit wegen Bezahlung der Kaufgelder, exprimirt werden.
§. 43.
Gegen ein solches Urtel soll keine Appellation oder an deres Rechtsmittel, am allerwenigsten aber eine Relui. tion von Seiten des vorigen Besizers zuläßig seyn.
§. 44.
Von dem Tage des publicirten Adjudikationsbeschei des an, fällt sowohl die Gefahr, als die Nutzung des er standenen Grundstückes( in so fern wegen letzterer nichts besonders stipulirt worden,) dem Käufer anheim; und
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