418 Zweyter Theil. Acht und zwanzigster Titel,
§. 38.
Hiervon kann nur alsdenn eine Ausnahme statt fin den, und mit der weitern Subhastation verfahren werden:
1) wenn sämmtliche Realgläubiger deshalb einig sind; oder
2) wenn der contradicirende Mitgläubiger den con sentirenden, für das Geboth und für allen aus der Vers 3dgerung des Zuschlags entstehenden Nachtheil zu haften bereit ist, und ihnen deßhalb sofort eine annehmliche Cau tion bestellt.
§. 39.
In allen Fällen, wo die Subhastation continuirt wer den soll, hångt es von den Erklärungen der Interessenten und von dem Befinden des Gerichts ab: wie weit der prorogirte Termin hinaus zu sehen sen. Der Regel nach wird solcher auf die einfache Subhastationsfrist, das heißt auf dren, zwen oder einen Monath oder auf dren Wochen prorogirt. Auch wird dieser neue Termin, mit Anzeigung des lesten und höchsten Gebots, unter dem einen Pro Flama, welches an der ordentlichen Gerichtsstelle noch mals affigirt wird, und in den Intelligenzblättern und Zeitungen( in so fern in diesen die erste Notifikation fchon geschehen ist,) der Provinz anderweit bekannt ge macht. Die abermalige Affirion der übrigen Patente ist daben zwar erlaubt, aber nicht nothwendig.
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§. 40.
Wenn nach Maaßgabe§. 34. die der Adjudikation contradicirenden Interessenten ihren Widerspruch gegen die von dem Käufer gemachten Bedingungen richten, und Darüber durch gerichtliche Vermittelung nicht zum Eins verständniß gebracht werden können; so muß die Mehrs heit der Stimmen der ben der Sache intereßirenden Real gläubiger, welche nach den Summen ihrer aus dem Hy pothekenschein constirenden, oder in dem Claßifikations
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