Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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vom Subhastationsprozesse.

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des Adjudikationsbescheids vorgelegt werden. Der Meist bietende muß jedoch zuförderst seine Fähigkeit zum Befih des Grundstücks, wenn solche nicht notorisch ist, gehörig ausweisen.

§. 34.7M

Können sich die Interessenten nicht vereinigen, so ist der Widerspruch einiger unter ihnen entweder gegen das Quantum des Geboths, oder gegen die von dem Meist, bietenden vorgeschlagnen Zahlungs oder anderweitige Mebenconditionen gerichtet.

§. 35.

Betrifft der Widerspruch das Quantum des Geboths, so kommt es darauf an: ob das ausgebotene Grundstück ein adliches oder ein andres sey.

Ist es ein adliches Gut, und das licitum beträgt zwen Drittel der Tare oder mehr, so muß der Zuschlag erfolgen; in so fern nicht alle Creditores dagegen sind, und einmüthig eine weitere Subhastation verlangen.

Betrågt hingegen das Geboth unter zwey Drittel der Tare, so finder die Adjukation nicht statt; wenn nicht alle Interessenten, mit Inbegriff des Schuldners, in so fern folcher am Leben und gegenwärtig, oder deffen Erben, in so fern solche bekannt, und bey der licitation mit erschies nen sind, darein willigen.

§. 36.

Es findet aber auch alsdenn der Regel nach keine wei tere Subhastation statt, sondern die Creditores müssen, der Borschrift Part. I. Tit. XXIV.§. 103. fqq. und Part. II. Tit. XXVI. Sect. IV. gemäß, in den Fundum zur eige nen Benugung immittirt werden.

§. 37:

Ist vas fubhaftirte Grundstück kein adliches Gut, so muß der Regel nach die Adjudikation an den Meistbieten. den schlechterdings geschehen; wenn auch das licitum des felben unter zwen Drittel der Tare betrüge.

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§. 38