416 Zweyter Theil. Acht und zwanzigster Titel, lassen, nothwendig noch an eben dem Tage abgeschlos fen werden.
§. 30.
Der licitationsaktus wird damit eröffnet: daß der Extrahent der Subhastation die Bescheinigungen, wegen richtig geschehener Bekanntmachung des Termins, in den Zeitungen und Intelligenzblättern übergiebt, und die Kauflustigen zur licitation auffordert; wobey denenselben zugleich die nach§. 20. etwa voraus zu sehenden Bedin gungen nochmals erinnerlich gemacht, und die nach§. 21. etwa vorgefallnen Abänderungen bey der Tare, von dem Deputato Collegii eröffnet werden müssen.
§. 31.
Sodenn werden die sich meldenden licitanten mit ih ten Geboten nach und nach zum Protokoll vernommen; woben der Deputatus Collegii darauf sehen muß:
1) daß sie ihr Gebot in Ansehung des Quanti und der Münzsorten bestimmt abgeben;
# 2) daß sie sich auf die vorausgesehten Conditionen deutlich erklären;
3) daß sie ihre eignen Bedingungen, hauptsächlich wegen der Zahlungsmodalitäten, deutlich und positiv des flariren.
§. 32.
Wenn solchergestalt sämmtliche Kauflustige gehört worden, und durch fortgefeßtes licitiren unter ihnen auss gemittelt ist: welcher von ihnen der Meistbietende bleibe; fo müssen alsdenn die Interessenten ben der Subhastation vernommen werden: ob sie in den Zuschlag willigen, oder ob und was sie daben noch zu erinnern haben.
§. 33.
Sind die Intereffenten über die Annehmlichkeit des Geboths einig, so müssen die Ukten sofort zur Abfassung
Des
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