Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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415
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vom Subhastationsprozesse. 415

§. 25.

Ben Ausmessung dieser Termine muß besonders auf den legten und peremtorischen Rücksicht genommen, und die Sache so gefaßt werden, daß die volle Subhastationss frist, von dem Tage, wo die Bekanntmachung in den Intelligenznachrichten zuerst geschehen ist, fren bleibe.

§. 26.

Wenn in dem ersten oder zweyten Termine Kauflusti. ge sich melden, so muß zwar ihr Geboth zum Protokoll vermerkt werden; die Adjudikation aber kann nicht an. ders geschehen, als wenn sämtliche Interessenten d. h. der Besißer und sämtliche Creditores darunter einig sind.

§. 27.

Wenn der peremtorische Termin eintritt, so muß das Gericht, zur Abwartung desselben, einen Deputirten aus feinem Mittel ernennen, und ihm einen Referendarium oder Aktuarium zur Führung des Protokolls beygeben.

§ 28.

Der licitationsaftus muß jedesmal dffentlich und an ordentlicher Gerichtsstelle für sich gehen. Der Creditor, welcher die Subhastation extrahirt hat; oder in Concurs fen der Curator, und die in Person oder durch Bevoll mächtigte gegenwärtigen Gläubiger müssen daben zugezo gen; und auch der Befißer oder Gemeinschuldner, wenn er sich meldet, muß admittirt werden.

§. 29.

Zu dem eigentlichen licitationsaktu ist nur der Vors mittag des anberaumten Termins bestimmt, dergestalt, Daß Kauflustige, welche sich später angeben, wider den Willen der frühern Licitanten nicht mehr zugelassen wer. den können. Unter den Kauflustigen aber, die sich zu rechter Zeit gemeldet haben, kann die licitation noch den felben Nachmittag continuirt; fie muß aber, wenn nicht fämmtliche Intereffenten sich eine Verlängerung gefallen Corp.Jur. Fr. I. Buch 11. Th.

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