414 ZweyterTheil. Acht und zwanzigster Titel,
Zeitungen der Provinz aber nur dreymal, nehmlich für jeden dreymonatlichen Termin einmal.
Ist, das Grundstück ein adliches Gut, welches unter 5000 Rthlr. oder ein andrer Rustikal oder Städtischer Fundus der über 2000 Rthlr. taxirt worden; so werden auf jeden Termin zwey Monath, folglich auf das Ganze sechs Monath gerechnet. Es werden zwey Patenten eps pedirt, und das eine davon bey dem subhastirenden, das andre aber ben einem auswärtigen Gerichte( vornemlich ben demjenigen auf dessen Ansuchen etwa die Subhas station verhängt worden) angeschlagen. Die Bekannt machung in den Intelligenzblättern geschieht auf obige Art sechsmal, und in den Zeitungen dreymal. Ist das Grundstück ein Haus oder ein Ruftifal Fundus, und die Tare belauft sich nicht über 2000 Rthlr. so ist auf jeden Termin ein Monath, folglich auf das Ganze drey Mos nath zu rechnen.
Es werden auf obige Art zwey Proklamate expedirt und angeschlagen. Die Bekanntmachung in den Intel ligenzblättern geschicht viermal; nehmlich in jedem der ersten zwey Monathe einmal, und im letzten Monathe zweymal. Die Inserirung in den Zeitungen aber ist nicht erforderlich.
Ist endlich nur von Veräusserung einer Coffåthens Büdner Dresch und Frengärtner, Häußler oder ans drer dergleichen Fleinern Rustikal Poffeßion, die Rede; so wird nur ein Termin anberaumt und solcher auf neun Wochen hinaus gefeßt. Es werden zwen Proklamate expedirt; wovon das eine an der ordentlichen Gerichts. stelle des Orts, das andre aber bey dem Magistrat der Crenß oder einer andern benachbarten Stadt angeschla gen wird. Ausserdem wird der Termin in den Intelli genzblättern zu dreyenmalen, nehmlich alle dren Wochen einmal bekannt gemacht.
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