Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
413
Einzelbild herunterladen

Citel,

sdenn folde einem g der

Dung , den

ebung

wegen welche n, die

t nicht

renden en vors Ordert, en Sicis

uf ein mmen station uf fel Faffung

Setrift, oftücks r, ein us, int orfe es

1. ualitát

and ans fordert geben.

Muß

vom Subhastationsprozesse.

413

3.) Müssen drey Termine zu Abgebung dieses Ges boths, wovon der dritte und legte peremtorisch ist, an ordentlicher Gerichtsstelle anberaumt werden. 4.) Muß den Kauflustigen bekannt gemacht werden, daß auf die nach Verlauf des letzten licitationsters mins etwa einkommenden Gebothe nicht weiter res flektirt werden würde.

5.) Ist, wenn nach Maaßgabe§. 20. besondre Kaufs, bedingungen entworfen sind, darauf Bezug zu neh men, und eine Abschrift dieser Conditionen, so wie vidimirten Abschriften der Tare den Subhastationss patenten benzufügen, und zugleich in felbigen anzus zeigen: wo die Tare, nebst den Conditionen von den Kauflustigen mit mehrerer Musse inspicirt wers den könne.

§. 24.

Ben Anberaumung der Termine und Bekanntmas chung der Subhastationspatente selbst, ist auf die vers schiedne Qualität des Grundstücks, und dessen taxirten Werth Rücksicht zu nehmen. Ist dasselbe ein adliches Gut, welches auf 5000 Rthlr. oder höher taxirt worden; so sind auf jeden der drey Termine dren Monath, folg lich auf die ganze Subhastationsfrist neun Monath zu rechnen. Es werden alsdenn dren Patente ausgefertigt, und davon das eine bey dem subhastirenden Gerichte selbst, das zweyte bey einem andern benachbarten Obers gerichte, und das dritte in der Crenß oder einer andern benachbarten groffern Stadt angeschlagen. Geschieht die Subhastation auf Ansuchen eines andern die Eres Fution oder den Concurs dirigirenden Gerichts, so muß folchem jedesmal eins von diesen beyden Exemplaren zur Affirion zugeschickt werden.

Die Bekanntmachung in den Intelligenzblåttern ge schieht neunmal, nehmlich jeden Monath einmal; in den

Zeis