Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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412 Zweyter Theil. Acht und zwanzigster Titel, m

Versehen dem Gericht anzuzeigen. Dieses muß alsdent dergleichen Anzeige in Erwegung ziehen; wenn solche erheblich zu seyn scheinet, besonders, wenn von einem adlichen Gute die Rede ist, die nähere Untersuchung der selben veranlassen; und den Ausfall dieser Untersuchung, in so fern daraus eine Abänderung der Tare folgt, den im Termine sich meldenden licitanten, vor Abgebung des Geboths, bekannt machen. Hingegen soll wegen Erinnerungen und Ausstellungen wider die Tare, welche erst im Sicitationstermine selbst angebracht worden, die Fortfehung der licitation und der Zuschlag selbst nicht aufgehalten werden.

22.

Wenn wegen der Qualität des zu subhastirenden Grundstückes, oder wegen gewisser besondern daben vor kommenden Umstände, die Nothwendigkeit es erfordert, gewiffe specielle Bedingungen festzusehen, und den licis tanten bekannt zu machen, unter welchen nur auf ein von ihnen abzugebendes Geboth Rücksicht genommen werden könne; so muß der Extraßent der Subhastation folches dem Gericht gebührend anzeigen, damit auf fel bige, nach Beschaffenheit der Umstände, bey Abfassung der Subhastationspatente reflektirt werde.

§. 23.

Was nun diese Subhastationspatente selbst betrift, so müssen solche

1.) die Benennung des zu subhastirenden Grundstücks, deffen Qualität: ob es nehmlich ein adlicher, ein andrer Rustikal oder ein Städtischer Fundus, in welchem Creyse, Distrikte, Stadt oder Dorfe es gelegen, und wie hoch es taxirt sen, enthalten. a.) Mussen alle diejenigen, welche nach der Qualität des Grundstücks solches zu besigen fähig, und ans nehmlich zu bezahlen vermögend sind, aufgefordert werden, sich zu melden und ihr Geboth abzugeben.

3.) Müß

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