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vom Subhastationsprozesse. 411 bersamsten Errichtung, das nöthige besonders verfügen zu lassen.
§. 18.
Von der verordneten Aufnehmung der Tare muß das Gericht dem Besizer, wenn derselbe noch am Leben und gegenwärtig ist, Nachricht ertheilen. Diesem stes het alsdenn frey, vor oder in dem Termine selbst, dem Commiffario einen Anschlag und Verzeichniß der beŋ dem Fundo existirenden Realitäten und Pertinentien, und ihrer angeblichen Erträge vorzulegen. Der Commiffarius aber muß sich darauf keinesweges verlassen, sondern die Richtigkeit sämtlicher Angaben genau und forgfältig prüfen; auch sich weder durch den Widerspruch und die Proteftationes des Besizers, noch durch das Aus senbleiben desselben in Bollziehung seines Auftrags irre machen laffen.
§. 19.
Gleichergestalt muß die verordnete Detaration den auf dem Fundo eingetragnen Realgläubigern bekannt ges macht, und ihnen fren gegeben werden, derselben pers sönlich oder durch Bevollmächtigte, jedoch auf ihre Kos sten, beyzuwohnen. Uebrigens müssen, wenn besonders von einem adlichen Gute die Rede ist, ben Bestimmung der Gränzen, auch die Nachbarn von dem Commiffario mit zugezogen werden.
§. 20.
Sobald die Tare und das dabey aufgenommne Pros tokoll, welches der Commiffarius jedesmal beyzulegen hat, eingekommen sind, muß auf den Grund derselben die Subhastation selbst sofort verfügt werden.
§. 21.
Während der Subhastation und bis vier Wochen vor dem letzten Termine, steht so wohl dem Besizer, als dem Extrahenten, ingleichen den Kaufluftigen fren, die ben Aufnehmung der Tape etwa vorgefallnen Fehler oder
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