Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
410
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410 Zweyter Theil. Acht und zwanzigfter Titel,

che dennoch ben Subhastationstaren, dem Capital der Tare, nach einem landüblichen Saße zu addiren sind.

. 14.

Ist in der Provinz kein Creditsystem errichtet; oder ist das Gut, welches verkauft werden soll, nicht mit Pfandbriefen belegt; oder ist solches kein adlicher, son. dern ein andrer Rustikal oder ein Städtischer Fundus; so muß das subhastirende Gericht die Taxe selbst aufneh men, oder einen Commiffarium dazu, ernennen.,

§. 15.

Die Obergerichte müssen dazu mit möglichster Sorg falt leute aussuchen, die ausser der von Seiten der Rechtskenntniß und des gerichtlichen Glaubens erforder lichen Qualifikation, zugleich solide und praktische Wirth schaftskenntnisse besißen. In den Provinzen wo diese Verrichtung gewissen dazu besonders ausgesuchten und bestellten Subjektis übertragen ist, hat es daben auch noch ferner sein Bewenden.

§. 16.

Der Commiffarius muß sich ben seiner Operation, zur Aufnehmung und Würdigung der vorkommenden Rubriquen geübter und fachverständiger Taratoren bes dienen. An Orten, wo dergleichen Leute zu Verrich tungen dieser Art nicht ein für allemal bestellt und vers pflichtet sind, müssen sie von dem Commiffario, wes gen der daben anzuwendenden Sorgfalt, Akkurates se, Treue und möglichsten Zuverläßigkeit, besonders vers endet werden.

§. 17.

Ben Aufnehmung der Tare selbst muß der Commif­farius die in jeder Provinz subsistirende und recipirte Tars ordnung pflichtmäßig befolgen. Sollte irgendwo der gleichen Tarordnung noch nicht vorhanden seyn; so bes halten Se. Königl. Majestät sich vor, wegen deren för

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