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Adjudikationen sollen der Regel nach, in Pausch und Bogen geschehen; dergestalt, daß nur alsdenn, wenn das ganze Grundstück, oder ein Theil desselben von einem Dritten evincirt wird, oder ein mit zum Anschlag gebrachtes Stück oder Gerechtigkeit gar nicht eristiret, die verkaufenden und aus den Kaufgeldern bezahlte Gláus biger, nach dem Verhälniß des Geboths gegen die Taxe, dem Käufer deshalb Gewähr leisten dürfen.
§. 10.
as nun die Veranlassung der Taxation betrifft, so ist ein Unterschied zu machen: ob das zu subhastirende Immobile, ein adliches Gut; oder ob es nur ein städtis scher, oder andrer Rustikalfundus sen.
§. II.
In den Provinzen, wo Creditsysteme errichtet sind, muß die Taration solcher adlichen Güter, welche mit Pfandbriefen belegt sind, demjenigen Landschaftlichen Collegio, unter dessen Departement fie gehören, aufges tragen werden.
§. 12.
Die landschaft muß dabey nach den in jeder Proving und Distrikt ihr vorgeschriebnen Grundsäßen verfahren; und die von ihr solchergestalt aufgenommne und revidirte Tare dem Gericht zur weitern Berfügung einsenden.
§. 13.
Zwischen einer solchen von der landschaft zum Bes huf einer Subhastation aufgenommnen Tare, und ders jenigen, welche sie bloß zur Bestimmung ihres auf ein Gut zu gebenden Credits errichtet, waltet jedoch der Uns schied ob, daß, wenn bey einem Fundo Realitäten vors handen sind, welche keinen würklichen Ertrag gewehren, 3. E. Kirchlehu oder Jus Patronatus, und andre dergleis chen Jura honorifica, und die daher ben blossen lands schaftlichen Taren nicht mit aufgenommen werden, fol,
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