Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
408
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408 Zweyter Theil. Acht u. zwanzigster Titel,

§. 5.

Die nothwendige Subhastation wird entweder nur im Wege der Exekution, auf das Andringen eines oder etlicher Gläubiger, welche aus dem Immobili ihre Bes friedigung suchen; oder im Concurs auf Instanz des Cu ratoris der Masse veranlaßt. C. I. P. I. Tit. XXIV.§. 154, Part. II. Tit. XXVI. Sect. III.

§. 6. Child

Die Veranstaltung der Subhastation, gebühret dem Richter, unter welchem die Sache gelegen ist. Bloffe Pertinenzstücke werden zwar von dem Richter, unter wel chen sie gehören, taxirt; ihre Subhastation aber erfolgt der Regel nach, und ausser dem Tit. anteced.§. 310. bestimmten speciellen Falle, bey dem Richter des Haupts gutes mit diesem zugleich.

§. 7.

Wenn also die Exekution, oder der Concurs, ben welchem die Subhastation nachgesucht wird, von einem andern Gericht dirigirt worden; so muß solches den Rich ter der Sache um deren Vollstreckung requiriren, oder ihm solche auftragen.

§. 8. do 200

Jede Subhastation feßt nothwendig die Abschäßung der zu verkaufenden Sache voraus.

§. 9.

Diese Taxe hat jedoch bloß die Belehrung und Infor mation der Kauflustigen, von der Beschaffenheit des feil gebothnen Grundstückes, und der dabey anzutreffen den Realitäten zum Endzweck; und soll denselben zum Leitfaden dienen, nach welchem sie an Ort und Stelle, über diese Realitäten und deren Ertrag nåhere Erkundi gung anstellen können. Reinesweges aber sollen das Gericht oder der Curator, oder die Creditores die Tare zu vertreten schuldig seyn; sondern alle licitationen und

Adjus

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