20.
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IV.
Acht und zwanzigster Titel. Vom Subhastationsprozesse.
I.
Wenn ein unbewegliches Grundstück, oder eine unförs
perliche Gerechtigkeit oder eine in den Gefeßen den Im mobilibus gleich geachtete bewegliche Sache, gerichtlich feil gestellt wird, und die Kauflustigen öffentlich aufges fordert werden, sich zu melden; ihr Geboth abzugeben; und in so fern sie meist, und bestbietende bleiben, den Zuschlag zu gewärtigen; so heißt solches die Subhas station.
§. 2.
Dergleichen Subhastation ist entweder nothwendig oder freywillig. Zwischen beyden waltet einiger Unters schied des Verfahrens ob.
Erster Abschnitt.
Von der nothwendigen Subhastation.
§. 3.
Die nothwendige Subhastation findet zwar eigentlich nur ben unbeweglichen Gütern statt; es müssen aber auch unkörperliche Gerechtsame, wenn ein nothwendiger Vers kauf derselben erfolgen soll, subhastirt werden.
dat§. 4-
Bey welchen beweglichen Sachen, zu ihrer ges sichtlichen Veräusserung, die Subhastation erfordert werde, und wie viel solche am Werthe betragen müssen, ist Part. II. Tit. XXVI. versehen.
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§. 5.