Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
406
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4063weyterTh. Sieben u.zwanzigsterTitel, c.

Curator das Verfahren statt, welches Part. II. Tit. VIII. vom Diffamationsprozesse vorgeschrieben worden; mit dem einzigen Unterschiede, daß, da sonst die Provokation in dem Foro des Diffamanten angebracht werden muß, solche in diesem speciellen Falle, wegen der Conneritát der Sache, für den ordentlichen Richter des Curanden als Diffamati gehört.

§. 105.

Die Bekanntmachung der Ediktalcitation aber, von welcher§. 102. die Rede ist, geschieht in der Regel mit der Bekanntmachung der Prodigalitätserklärung zugleich, und in einer Verordnung. Es sind auch dazu keine ges wisse Fristen bestimmt; sondern diese, so wie die Anzahl der zu expedirenden Exemplare; und der den Intelligenz blåttern und Zeitungen zu inserirenden Anzeigen, müssen von dem Richter, nach vernuftigen Ermessen, mit Rücks ficht auf das Vermögen des Curanden, und den grössern oder geringern Umfang seines bisherigen Verkehrs, bes stimmt werden.

§. 106.

Im Termine werden die sich etwa meldenden Credito­res, mit der Anmeldung ihrer Forderungen zum Protos Foll vernommen, und die Sache hiernächst zur weitern besondern Ausführung zwischen ihnen nnd dem Curator verwiesen. Gegen die auffenbleibenden aber wird ein Pråklusionsbescheid, nach der§. 101. bestimmten Com mination abgefaßt, und gewöhnlichermaaßen publicirt; gegen welchen kein andres als das Part. I. Tit. XIV. Sect. III. beschriebne Remedium statt findet.

Acht