Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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405
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von Liquidationsprocessen.

§. 101.

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Die Vorladung kann jedoch nur die Würkung haben: 1) daß der Curator von den vorhandnen Schulden, nåher informirt werde, und seine fernere Difpofitionen darnach einrichten könne;

2) daß der Curandus verhindert werde; neue Schuls den zu contrahiren, und durch zurückdatirung der Ins strumente die Absicht der Prodigalitätserklärung zu vers eiteln. §. 102. on

Das Präjudiz also, welches den auf dergleichen Ci tation sich nicht meldenden Gläubigern bevorsteht, und welches ihnen also auch nur comminirt werden kann, besteht bloß darinn:

daß sie die Vermuthung wider sich haben: gestal. ten sie dem Curando erst nach der Prodigalitátsers Flärung creditirt, wenn auch ihre Instrumente von alterem Dato waren; und daß sie also, wenn sie nach Ablauf des Termins ihre Forderungen ein. Flagten, und bey der Instruktion der Sache, das Gegentheil obiger Vermuthung, nicht ausgemittelt würde, mit ihren Forderungen abgewiesen wers -oiden sollen.

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§. 103.

Die Citation wird eigentlich nur an diejenigen Cre­ditores gerichtet, welche sich bisher noch nicht gemeldet haben; und sie werden aufgefordert, innerhalb der gesetzs ten Frist, oder spätestens im Termine selbst, ihre Fors derungen bey dem Gericht anzuzeigen.

§. 104.

Dem Curator steht fren, zugleich diejenigen Versos men nahmentlich anzuzeigen, von welchen er informirt ist, daß sie Forderungen an den Curandum machen, die er für bekannt anzunehmen, Bedenken trägt. Diese werden alsdenn durch besondre Verordnungen vorgelas den; und es findet überhaupt zwischen ihnen und dem Curas

Cc 3