404 Zweyter Theil. Sieben u. zwanzigsterTitel,
C) Wenn der Besißer eines Grundstücks, überhaupt das öffentliche Aufgeboth eines darauf intabulirten An spruchs, zum Behuf der löschung verlangt; so kann sol ches nicht anders verfügt werden, als wenn der Extras hent sich dazu, durch Ableistung des Juramenti diligentiae, der Vorschrift Part. I. Tit. V.§. 13. zu Folge, ges hörig qualificirt.
§. 98.
Alsdann müssen die Ediktalcitationes, wie gewöhn lich, erlassen; darinn aber der Name des vorgeladnen Realprátendenten, die Qualität des Anspruchs selbst, und das aus dem Grundbuch constirende Datum des Ins struments und der Eintragung ausgedrückt; die Vors ladung sowohl an ihn selbst, als an seine etwanige Ers ben, Cessionarien oder andre Briefsinnhaber gerichtet; und von dem Judicio dafür gesorgt werden, daß nach ders jenigen Provinz oder Gegend innerhalb Landes, wo irgend einiger Vermuthung nach, der Vorgeladne oder seine Nachkommen anzutreffen seyn möchten, oder wenn sol ches ausserhalb landes wäre, in die demselben am näch ften gelegne Königliche Provinz, nicht nur ein Exemplar der Ediktalcitation befördert, sondern auch solche in den dasigen Zeitungen bekannt gemacht werde.
§. 99.
Uebrigens sind bey diesem Aufgeboth, eben die Vors schriften, wie bey den andern zu beobachten.
§. 100.
Wenn IV) jemand für einen Verschwender gerichts fich erklärt, und deshalb unter Curatel genommen wors den; so kann der Curator desselben auf entliche Vors labung seiner Gläubiger antragen.
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§. 101.